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Organisation

Der efk ist ein Verein.

Statuten

§ 1 Name, Sitz des Vereins

Unter dem Namen 'Elternverein frühgeborener Kinder' besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, welcher die Rechte einer juristischen Person besitzt, mit Sitz in der Wohngemeinde eines der Vorstandsmitglieder.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, bei regelmässigen Treffen unter den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und Vertiefung spezieller Themen rund um das Thema Frühgeburt zu geben. Zudem sollen Interessen und Belange von Eltern frühgeborener Kinder gegenüber der Öffentlichkeit vertreten werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Mitglied oder Gönner des Vereins kann jede Person werden, die sich für das Thema Frühgeburt interessiert. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand auf schriftliche Anmeldung. Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit auf schriftlichem Weg erfolgen. Neueintritte nach dem 1. Oktober schulden für das laufende Jahr keinen Mitgliederbeitrag.

§ 4 Organisation des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Vereinstätigkeit fest und wählt den Vorstand. Sie beschliesst mit Zweidrittelsmehr der abgegebenen Stimmen über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 5 Kompetenzen

Der Vorstand konstituiert sich selber, besteht aber aus mindestens drei Mitgliedern, von denen die Aufgaben „Kasse „ und „Aktuariat“ erfüllt werden müssen. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Die Finanzkompetenz für ausserordentliche Ausgaben beträgt SFr. 2'000.--.

§ 6 Mittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliederbeiträge oder über eine Aussetzung der Mitgliederbeiträge. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 7 Auflösung und Liquidation

Bei der Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung mit dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck übertragen.

Zürich, 25. März 2009


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